GEMEINSAME EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1. Gegenstand und Geltung

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Werkverträgen im Informatikbereich sowie die Pflege von Individualsoftware. (1)

1.2 Wer dem Besteller ein Angebot einreicht (Lieferantin), akzeptiert damit vorliegende AGB, soweit in der Offertanfrage keine Abweichungen vorgesehen sind. Änderungen und Ergänzungen vorliegender AGB bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

1.3 Sofern in der Vertragsurkunde nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, beziehen sich die Bestimmungen betreffend Lieferung, Abnahme sowie Gewährleistung gemäss Ziffer 24 je separat und voneinander unabhängig auf den Werkvertrag bzw. auf die Pflege der Individualsoftware. Die Mängelrechte aus dem Pflegevertrag berühren diejenigen aus dem Werkvertrag nicht.

2. Angebot

2.1 Das Angebot einschliesslich Demonstration erfolgt unentgeltlich, sofern in der Offertanfrage nichts anderes vermerkt ist.

2.2 Das Angebot wird gestützt auf die Offertanfrage des Bestellers erstellt. Weicht das Angebot von der Offertanfrage oder den AGB des Bestellers ab, so wird im Angebot ausdrücklich darauf hingewiesen.

2.3 Die WinCM AG weist in der Offerte die Mehrwertsteuer separat aus.

2.4 Das Angebot ist während der in der Offertanfrage genannten Frist verbindlich. Fehlt eine entsprechende Angabe, so gilt eine Frist von drei Monaten ab Offert Eingang.

3. Einsatz von Mitarbeitenden

3.1 Die WinCM AG setzt nur sorgfältig ausgewählte und gut ausgebildete Mitarbeitende für die Leistungserbringung ein. Sie ersetzt Mitarbeitende, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen oder gefährden. Sie beachtet dabei insbesondere das Interesse des Bestellers an Kontinuität.

3.2 Die WinCM AG setzt nur Mitarbeitende ein, die über die für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Bewilligungen verfügen.

3.3 Die WinCM AG hält die betrieblichen Vorschriften des Bestellers ein, insbesondere die Sicherheitsbestimmungen und die Hausordnung. Der Besteller gibt die notwendigen Informationen rechtzeitig bekannt. Die Lieferantin überbindet diese Verpflichtungen auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten und beigezogene Dritte.

3.4 Die Bestimmungen der vorliegenden Ziffer 3 gelten auch für weiteres von der WinCM AG für die Vertragserfüllung eingesetztes Personal, namentlich für freie Mitarbeitende.

4. Beizug Dritter

4.1 Die WinCM AG darf Dritte (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer) für die Erbringung wesentlicher Leistungen und für Leistungen an den Standorten des Bestellers nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Bestellers beiziehen. Sie bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbringung durch die beigezogenen Dritten verantwortlich.

4.2 Eine Substitution ist vorbehältlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarung ausgeschlossen.

4.3 Die Parteien überbinden beigezogenen Dritten (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer, Substituten) die Pflichten aus den Ziffern 3 (Einsatz von Mitarbeitenden), 5 (Arbeitsschutzbestimmungen, Arbeitsbedingungen), 23 (Geheimhaltung) und 24 (Datenschutz und Datensicherheit).

5. Definitionen

5.1 Vertrag: bezeichnet die Gesamtheit der zur Vereinbarung gehörenden Dokumente (d.h. Hauptdokument unter Einschluss sämtlicher dazugehöriger Bestandteile wie AGB und weitere Anhänge).

5.2 Vertragsurkunde: bezeichnet das zur Vereinbarung gehörende Hauptdokument (d.h. ohne weitere dazugehörige Bestandteile wie AGB und weitere Anhänge).

5.3 Individualsoftware: Software, welche für einen speziellen Verwendungszweck des Bestellers auf dessen Auftrag hin entwickelt wird, sowie auch Änderungen und Weiterentwicklungen an dieser Software.

5.4 Standardsoftware: Software, welche im Hinblick auf eine Vielzahl verschiedener Kunden hergestellt wird, ohne dabei vorgegebene Anforderungen des Bestellers auf Code-Ebene zu berücksichtigen. (4)

5.5 Incident: Eine Störung, welche die vertraglich vereinbarte Verwendbarkeit oder Verfügbarkeit der Software einschränkt oder beeinträchtigt. Erfasst sind auch Störungen, welche durch Dritte verursacht werden, insbesondere durch das Zusammenwirken mit Hardware oder anderer Software.

5.6 Patch: Kleinere Änderung an einer Software, meist um einen Fehler oder ein Sicherheitsproblem der betreffenden Software zu beheben.

B ERSTELLUNG DES WERKS

7. Ausführung und Dokumentation

7.1 Der Besteller definiert im Vertrag das durch die WinCM AG herzustellende Werk (z.B. eine Individualsoftware). Er gibt der WinCM AG alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen rechtzeitig bekannt. Allfällige weitere Mitwirkungspflichten des Bestellers werden in der Vertragsurkunde abschliessend vereinbart

7.2 Die WinCM AG verpflichtet sich, das Werk gemäss den vertraglichen Bestimmungen und Spezifikationen, dem aktuellen Stand der Technik sowie den gesetzlichen Vorgaben herzustellen.

7.3 Die WinCM AG liefert dem Besteller elektronisch, in Papierform oder für den Selbstbezug auf der Onlinepräsenz mit der Übergabe des Werks eine vollständige, kopierbare Dokumentation in den vereinbarten Sprachen und in der vereinbarten Anzahl. Diese umfasst insbesondere ein Installationsund Benutzerhandbuch sowie Informationen und Dokumentationen.

7.4 Für die Beschaffung von Standardsoftware und die Pflege derselben gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beschaffung und Pflege von Standardsoftware.

8. Leistungsänderungen

8.1 Die Parteien können jederzeit schriftlich Leistungsänderungen beantragen.

8.2 Wünscht der Besteller eine Änderung, so teilt die WinCM AG innert 10 Arbeitstagen mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die zu erbringenden Leistungen sowie auf Vergütung und Termine hat. Sie darf einem Änderungsantrag des Bestellers die Zustimmung nicht verweigern, wenn die Änderung objektiv möglich ist und der Gesamtcharakter der zu erbringenden Leistungen gewahrt bleibt.

8.3 Änderungen, insbesondere solche des Leistungsumfanges, der Vergütung und der Termine, müssen vor der Ausführung in einem Nachtrag zum Vertrag schriftlich festgehalten werden.

8.4 Die WinCM AG setzt während der Prüfung von Änderungsanträgen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort, es sei denn, der Besteller gibt anders lautende Anweisungen.

9. Instruktion und Information

9.1 Sofern vereinbart, übernimmt die WinCM AG gegen separate Vergütung eine nach Umfang und Adressatenkreis zu bestimmender erster Instruktion.

9.2 Die WinCM AG informiert den Besteller regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und zeigt dem Besteller sofort alle Umstände an, welche die vertragskonforme Erfüllung gefährden.

10. Importvorschriften

Die WinCM AG gewährleistet die Einhaltung allfälliger Exportbeschränkungen und Importvorschriften vom Herkunfts- bis zum Lieferort gemäss Vertrag. Die Lieferantin informiert den Besteller schriftlich über Exportbeschränkungen des Herkunftslandes.

11. Abnahmeverfahren

11.1 Die WinCM AG verpflichtet sich, nur ausgetestete Werke bzw. Individualsoftware zur Abnahme freizugeben. Der Besteller kann die Testprotokolle auf Verlangen und Entgelt einsehen. 11.2 Die Vertragspartner vereinbaren die Abnahmekriterien, den Zeitplan des Abnahmeverfahrens und den Termin der Abnahme.

11.3 Die WinCM AG lädt den Besteller zur Abnahmeprüfung rechtzeitig ein. Über deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Vertragspartner unterzeichnen.

11.4 Sofern schriftlich vereinbart, sind auch Teilabnahmen möglich. Diese stehen unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Gesamtabnahme. 11.5 Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, wird die Leistung mit der Unterzeichnung des Protokolls abgenommen.

11.6 Zeigen sich bei der Prüfung ausschliesslich unerhebliche Mängel, wird die Leistung gleichwohl mit der Unterzeichnung des Protokolls abgenommen. Die Lieferantin behebt die festgestellten Mängel im Rahmen der Garantieleistungen.2

11.7 Liegen erhebliche Mängel vor, so wird die Abnahme zurückgestellt. Die Lieferantin behebt umgehend die festgestellten Mängel und lädt den Besteller rechtzeitig zu einer neuen Prüfung ein. Zeigen sich auch bei dieser Prüfung erhebliche Mängel und einigen sich die Vertragspartner nicht über eine Weiterführung, endet dieser Vertrag und sämtliche Leistungen werden zurückerstattet. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

11.8 Führt der Besteller die Abnahmeprüfung trotz Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist durch, so gilt die Leistung als abgenommen.

11.9 Bei Standardsoftware, welche Online oder B to B vertrieben werden, gelten keine Abnahmekriterien.

C PFLEGE UND SUPPORT

12. Pflege und Support der Individualsoftware

12.1 Soweit vertraglich vereinbart, pflegt die WinCM AG die Software zwecks Erhalts deren Verwendbarkeit. Art, Umfang und Zeit der Leistung sind im Vertrag festzulegen.

12.2 Soweit vertraglich vereinbart, leistet die WinCM AG Support durch Beratung und Unterstützung des Bestellers hinsichtlich Nutzung der zu pflegenden Individualsoftware. Art und Umfang des Supports sind im Vertrag festzulegen.

13. Fernzugriff

Erbringt die WinCM AG Leistungen via Fernzugriff, so hat sie alle wirtschaftlich vertretbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, dass der Datenverkehr vor unbefugtem Zugriff durch Dritte geschützt ist und dass die Verpflichtungen gemäss Ziffern 22 und 23 eingehalten werden.

14. Dokumentation

Die WinCM AG führt die Dokumentation der Software gemäss Ziffer 7.3 vorstehend soweit erforderlich nach.

15. Behebung von fremdverursachten Incidents

Auf Verlangen des Bestellers beteiligt sich die WinCM AG an der Suche nach der Ursache der Incidents und an deren Behebung, selbst wenn ein Incident oder mehrere Incidents durch das Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten verursacht sein könnten. Die Parteien legen vorab fest, wie diese Leistungen entschädigt werden für den Fall, dass nachgewiesen ist, dass die Störung nicht durch die von der Lieferantin gepflegte Software verursacht wurde.

16. Bereitschafts-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit

16.1 Bereitschaftszeit – Während der im Vertrag festgelegten Pflegebereitschaftszeit nimmt die WinCM AG Meldungen bezüglich Incidents und Anfragen des Bestellers über die vereinbarten Kommunikationswege entgegen. Art und Umfang der während der Bereitschaftszeit zu erbringenden Leistungen sind vertraglich zu vereinbaren.

16.2 Reaktionszeit – Die Reaktionszeit umfasst den Zeitraum, in welchem die WinCM AG ab Eingang der Meldung eines Incidents mit dessen Analyse und Beseitigung zu beginnen hat. Sie hängt von der Priorität ab, die einem Incident zugeordnet wird und ist im Vertrag zu vereinbaren. Die Parteien vereinbaren die Zuordnung der jeweiligen Priorität gemeinsam anhand der technischen und wirtschaftlichen Bedürfnisse des Bestellers.

16.3 Störungsbehebungszeit – Die Störungsbehebungszeit umfasst den maximalen Zeitraum ab Eingang der Meldung eines Incidents bei der WinCM AG bis zu dessen erfolgreicher Behebung. Sie wird im Vertrag festgelegt.

16.4 Die WinCM AG teilt dem Besteller die Behebung eines Incidents mit.

16.5 Nichteinhaltung der vereinbarten Zeiten – Hält die WinCM AG eine der Zeiten gemäss Ziff. 16.1 bis und mit 16.3 nicht ein, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft bzw. durch höhere Mächte verursacht wurde. Die Höhe der Konventionalstrafe wird anhand des konkreten Einzelfalls im Vertrag festgelegt.

17. Beginn und Dauer

17.1 Der Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft, soweit in der Vertragsurkunde kein anderer Beginn genannt ist. Er wird entweder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen.

17.2 Ist ein Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er mangels anderer Abrede vom Besteller auf das Ende eines Kalendermonates schriftlich gekündigt werden, durch die WinCM AG jedoch erstmals nach einer Laufzeit von fünf Jahren. Die Kündigung kann sich dabei auch nur auf einzelne Teile des Vertrages erstrecken. Die Kündigungsfrist beträgt mangels anderer Abrede für die Lieferantin 12 Monate, für den Besteller 3 Monate.

17.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigen Gründen bleibt beiden Parteien jederzeit vorbehalten. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:

• der Eintritt von Ereignissen oder Verhältnissen, welche die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar machen, so insbesondere die andauernde bzw. wiederholte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;

• die amtliche Publikation der Konkurseröffnung oder der Nachlassstundung über eine Partei.

18. Folgen der Beendigung

Die Vertragsparteien regeln im Vertrag, welche im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, Daten und Unterlagen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses und innerhalb welcher Frist der anderen Partei zurückzugeben oder zu vernichten sind.

D GEMEINSAME SCHLUSSBESTIMMUNGEN

19. Erfüllungsort und Übergang von Nutzen und Gefahr

19.1 Der Besteller bezeichnet den Erfüllungsort. Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt der Installationsort des Werks als Erfüllungsort.

19.2 Nutzen und Gefahr gehen mit der erfolgreichen Abnahme auf den Besteller über.

20. Verzug

20.1 Halten die Parteien fest vereinbarte Termine (Verfalltags-geschäfte) nicht ein, so kommen sie ohne weiteres in Verzug, in den übrigen Fällen durch Mahnung.

20.2 Kommt die WinCM AG in Verzug, so schuldet sie eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden durch z.B. höhere Mächte trifft. Diese beträgt pro Verspätungstag 1 Pro-mille, insgesamt pro Vertrag aber höchstens 5 Prozent der Gesamtvergütung bei Einmalleistungen bzw. der Vergütung für 12 Monate bei wiederkehrenden Leistungen. Sie ist nicht geschuldet, wenn die Leistungen unter entsprechendem Vorbehalt angenommen werden. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die Lieferantin nicht von der Einhaltung der vertraglichen Pflichten. Die Konventional-strafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

23. Datenschutz und Datensicherheit

23.1 Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten. Sie verpflichten sich, die wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam geschützt sind.

23.2 Personendaten dürfen nur für den Zweck und im Umfang, in dem dies für die Erfüllung und Durchführung des Vertrages erforderlich ist, bearbeitet werden. In diesem Umfang und zu diesem Zweck dürfen Personendaten auch an ein mit einer der Vertragsparteien verbundenes Unternehmen im In- oder Ausland weitergegeben werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung erfüllt sind.

23.3 Die Parteien überbinden diese Verpflichtungen auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere zur Vertragserfüllung beigezogene Dritte.

21. Vergütung

21.1 Die WinCM AG erbringt ihre Leistungen:
a. zu Festpreisen; oder
b. nach Aufwand mit oberer Begrenzung der Vergütung (Kostendach).

21.2 Die vertraglich festgelegte Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere die Einräumung sämtlicher vertraglich vereinbarter Nutzungsrechte, allfällig vereinbarte Pflege- und Supportleistungen, alle Dokumentations- und Versicherungskosten sowie Spesen und öffentliche Abgaben (z.B. Mehrwertsteuer, Zölle). Die einzelnen Kostenelemente sind bei der Offert Stellung separat auszuweisen.

21.3 Die Vergütung wird gemäss Zahlungsplan oder nach der Übergabe des Werks bzw. dessen Installation fällig. WinCM AG macht die fällige Vergütung mit einer Rechnung geltend. Die Fälligkeit der Vergütung und die Periodizität der Rechnungsstellung für die Pflege richten sich nach dem Vertrag. Die Mehrwertsteuer ist separat auszuweisen.

21.4 Fällige Zahlungen leistet der Besteller innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung.

21.5 Unter Vorbehalt anders lautender vertraglicher Vereinbarung kann die WinCM AG unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf Anfang des nächsten Kalenderjahres eine begründete Anpassung der wiederkehrenden Vergütung verlangen, höchstens jedoch im Rahmen der Entwicklung des schweizerischen Landesindexes für Konsumentenpreise.

22. Geheimhaltung

22.1 Die Parteien behandeln alle Tatsachen und Informationen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Informationen vertraulich zu behandeln. Die Parteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit vertrauliche Tatsachen und Informationen gegen den Zugang und die Kenntnisnahme durch Unbefugte wirksam geschützt sind.

22.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht schon vor Vertragsabschluss und dauert nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. 22.3 Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen durch den Besteller innerhalb des eigenen Unternehmens. Für die WinCM AG gilt dies, soweit die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist oder Bestimmungen des Vertrages Geschäftsintern weitergegeben werden.

22.4 Ohne Einwilligung des Bestellers darf die WinCM AG mit der Tatsache, dass eine Zusammenarbeit mit dem Besteller besteht oder bestand, nicht werben und den Besteller auch nicht als Referenz angeben. Ein Wiederruf der Referenz seitens des Bestellers hat schriftlich und eingeschrieben zu erfolgen.

22.5 Die Parteien überbinden die Geheimhaltungspflicht auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere beigezogene Dritte.

22.6 Verletzt eine der Parteien die vorstehenden Geheimhaltungspflichten, so schuldet sie der anderen eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Diese beträgt je Verletzungsfall 5 Prozent der Jahresvergütung bzw. der Gesamtvergütung bei vereinbarter Einmalvergütung, höchstens jedoch CHF 5‘000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Geheimhaltungspflichten. Die Konventionalstrafe wird auf einen allfälligen Schadenersatz angerechnet.

23. Datenschutz und Datensicherheit

23.1 Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung einzuhalten. Sie verpflichten sich, die wirtschaftlich zumutbaren sowie technisch und organisatorisch möglichen Vorkehrungen zu treffen, damit die im Rahmen der Vertragsabwicklung anfallenden Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter wirksam geschützt sind.

23.2 Personendaten dürfen nur für den Zweck und im Umfang, in dem dies für die Erfüllung und Durchführung des Vertrages erforderlich ist, bearbeitet werden. In diesem Umfang und zu diesem Zweck dürfen Personendaten auch an ein mit einer der Vertragsparteien verbundenes Unternehmen im In- oder Ausland weitergegeben werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung erfüllt sind.

23.3 Die Parteien überbinden diese Verpflichtungen auf ihre Mitarbeitenden, Subunternehmer, Unterlieferanten sowie weitere zur Vertragserfüllung beigezogene Dritte.

24. Gewährleistung

24.1 Die WinCM AG gewährleistet, dass sie das Werk mit allen vereinbarten, zugesicherten und in guten Treuen zum bestimmungsgemässen Gebrauch vorausgesetzten Eigenschaften übergibt und dass dieses den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Weiter gewährleistet sie, dass die erbrachten Leistungen die vereinbarten und zugesicherten Eigenschaften aufweisen sowie diejenigen Eigenschaften, welche der Besteller in guten Treuen auch ohne besondere Vereinbarung voraussetzen durfte. Die WinCM AG übernimmt eine Garantie von 12 Monaten ab Gesamtabnahme/ Auslieferungsdatum des erstellten Werks. Während der Garantiefrist können Mängel jederzeit gerügt werden. Die Lieferantin ist auch nach Ablauf der Garantiefrist zur Erfüllung der Forderungen aus den nachstehenden Mängelrechten des Bestellers verpflichtet, sofern die Mängel noch innerhalb der Garantiezeit schriftlich gerügt worden sind.

24.2 Die WinCM AG gewährleistet, dass sie und von ihr beigezogene Dritte über alle Rechte verfügen, um ihre Leistungen vertragsgemäss zu erbringen. Sie ist insbesondere berechtigt, dem Besteller die Rechte am Werk im vertraglich vereinbarten Umfang einzuräumen.

24.3 Sämtliche Unterlagen, die der Besteller der WinCM AG zur Verfügung stellt, auch solche in elektronischer Form, dürfen ausschliesslich für die Leistungserbringung genutzt und kopiert werden. Insofern gewährleistet der Besteller, dass die Verwendung der Unterlagen durch die WinCM AG keine Schutzrechte Dritter verletzt.

24.4 Liegt ein Mangel vor, hat der Besteller die Wahl, Nachbesserung zu verlangen oder einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung zu machen. Bei Vorliegen erheblicher Mängel kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Betrifft der Mangel die von der Lieferantin gelieferten Datenträger oder Dokumentationen, hat der Besteller Anspruch auf fehlerfreie Ersatzlieferung derselben.

24.5 Verlangt der Besteller Nachbesserung, so behebt die Lieferantin die Mängel innert der angesetzten Frist. Die Kosten der Nachbesserung sind individuell und vertraglich zwischen den Parteien zu vereinbaren. Ist die Behebung des Mangels nur durch eine Neuherstellung möglich, so umfasst das Recht auf Nachbesserung auch das Recht auf Neuherstellung.

24.6 Hat die Lieferantin die verlangte Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht oder nicht erfolgreich im vereinbarten Zeitrahmen vorgenommen, kann der Besteller nach Wahl:

a. einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen; oder
b. vom Vertrag zurücktreten.

24.7 Ist wegen eines Mangels ein Schaden entstanden, so haftet die WinCM AG zusätzlich für dessen Ersatz gemäss Ziffer 27.

25. Schutzrechte

25.1 Alle Schutzrechte (Immaterialgüter- und Leistungsschutz-rechte sowie Anwartschaften an solchen), die am Werk im Rahmen der Erstellung und Pflege entstehen (insbesondere am Quellcode, an der Dokumentation), gehören der WinCM AG, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeitsrechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht übertragbar sind.

25.2 Der Besteller kann über das Werk zeitlich, räumlich und sachlich innerhalb der Lizenzzeit Unternehmensintern verfügen. Die Weitergabe und/oder Veräusserung ist untersagt.

26. Haftung

26.1 Die Parteien haften nicht für Schäden, die sie der anderen Partei verursachen, wenn sie nicht beweisen, dass sie ein Verschulden trifft. Die Haftung für Personenschäden ist gemäss der obligaten Versicherung der jeweiligen Partei anzusetzen. In jedem Fall bleibt die Haftung auf den effektiv entstandenen, nachgewiesenen Schaden begrenzt. Wird im Vertrag nichts anderes festgelegt, beträgt die Haftung für leichte Fahrlässigkeit maximal CHF 1 Mio. pro Vertrag. Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn.

26.2 Die Parteien haften nach Massgabe von Ziffer 27.1 für das Verhalten ihrer Mitarbeitenden. Für Hilfspersonen sowie von ihnen im Hinblick auf die Vertragserfüllung beigezogener Dritter (z.B. Zulieferanten, Subunternehmer, Substituten) wird die Haftung abgelehnt.

27. Vertragsänderungen, Widersprüche und Teilungültigkeit

27.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dessen Aufhebung bedürfen der Schriftform.

27.2 Bei Widersprüchen unter den Bestimmungen gilt folgende Rangfolge: Vertragsurkunde, AGB, Offertanfrage, Angebot.

27.3 Erweisen sich einzelne Bestimmungen des Vertrages als ungültig oder rechtswidrig, so wird die Gültigkeit des Vertrages davon nicht berührt. Die betreffende Bestimmung soll in diesem Fall durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige Bestimmung ersetzt werden.

28. Abtretung und Verpfändung

Die WinCM AG darf Forderungen gegenüber dem Besteller verpfänden oder abtreten.

29. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

29.1 Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht. 29.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Appenzell.

30. Wiener Kaufrecht

Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) (5) werden wegbedungen.