24.1 Die WinCM AG gewährleistet, dass sie das Werk mit allen vereinbarten, zugesicherten und in guten Treuen zum bestimmungsgemässen Gebrauch vorausgesetzten Eigenschaften übergibt und dass dieses den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Weiter gewährleistet sie, dass die erbrachten Leistungen die vereinbarten und zugesicherten Eigenschaften aufweisen sowie diejenigen Eigenschaften, welche der Besteller in guten Treuen auch ohne besondere Vereinbarung voraussetzen durfte. Die WinCM AG übernimmt eine Garantie von 12 Monaten ab Gesamtabnahme/ Auslieferungsdatum des erstellten Werks. Während der Garantiefrist können Mängel jederzeit gerügt werden. Die Lieferantin ist auch nach Ablauf der Garantiefrist zur Erfüllung der Forderungen aus den nachstehenden Mängelrechten des Bestellers verpflichtet, sofern die Mängel noch innerhalb der Garantiezeit schriftlich gerügt worden sind.
24.2 Die WinCM AG gewährleistet, dass sie und von ihr beigezogene Dritte über alle Rechte verfügen, um ihre Leistungen vertragsgemäss zu erbringen. Sie ist insbesondere berechtigt, dem Besteller die Rechte am Werk im vertraglich vereinbarten Umfang einzuräumen.
24.3 Sämtliche Unterlagen, die der Besteller der WinCM AG zur Verfügung stellt, auch solche in elektronischer Form, dürfen ausschliesslich für die Leistungserbringung genutzt und kopiert werden. Insofern gewährleistet der Besteller, dass die Verwendung der Unterlagen durch die WinCM AG keine Schutzrechte Dritter verletzt.
24.4 Liegt ein Mangel vor, hat der Besteller die Wahl, Nachbesserung zu verlangen oder einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung zu machen. Bei Vorliegen erheblicher Mängel kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Betrifft der Mangel die von der Lieferantin gelieferten Datenträger oder Dokumentationen, hat der Besteller Anspruch auf fehlerfreie Ersatzlieferung derselben.
24.5 Verlangt der Besteller Nachbesserung, so behebt die Lieferantin die Mängel innert der angesetzten Frist. Die Kosten der Nachbesserung sind individuell und vertraglich zwischen den Parteien zu vereinbaren. Ist die Behebung des Mangels nur durch eine Neuherstellung möglich, so umfasst das Recht auf Nachbesserung auch das Recht auf Neuherstellung.
24.6 Hat die Lieferantin die verlangte Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht oder nicht erfolgreich im vereinbarten Zeitrahmen vorgenommen, kann der Besteller nach Wahl:
a. einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen; oder
b. vom Vertrag zurücktreten.
24.7 Ist wegen eines Mangels ein Schaden entstanden, so haftet die WinCM AG zusätzlich für dessen Ersatz gemäss Ziffer 27.